04.01.2021 – BayObLG

Am 04.08.2020 war der Betroffene vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Es wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, da das Amtsgericht den Antrag auf Hinzuziehung bestimmter Messdaten zur Akte abgelehnt und damit das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren sowie Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Es sei eine Prüfung durch einen Sachverständigen verhindert worden, was womöglich zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die polizeiliche Messung wurde mit einem gültig geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungs-gerät des Typs ‚PoliScan Speed M1‘ durchgeführt.

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 wurde aber der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zugestimmt und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Das Gericht war der Ansicht, dass auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht in Falldaten, die nicht bei der Akte befindlich sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung des BayObLG hat bestätigt, dass dem Verteidiger grundsätzlich Einsichtsrechte in die nicht in der Akte befindlichen Rohmessdaten zustehen. Hier wurde noch einmal klargestellt, dass der Verteidiger diesen Antrag frühzeitig, also auf jeden Fall schon im Vorverfahren stellen muss