Es wurde nun gerichtlich entschieden, dass bei einer notwendigen Korrektur eines Bußgeldbescheides aufgrund der Teilnichtigkeit der StVO-Novelle die Verfahrenskosten die Staatskasse zu tragen hat.
Ursprünglich wurde im konkreten Fall gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid auf Grundlage der neuen Bußgeldkatalogverordnung vom 28.04.2020 verhängt. Der Betroffene legte hiergegen Widerspruch ein. Der Bußgeldbescheid wurde daraufhin von der zuständigen Behörde zurückgenommen und es erging ein korrigierter Bescheid auf der Grundlage der alten Bußgeldverordnung. Die Verfahrenskosten hierfür wurden dem Betroffenen auferlegt.
Der Betroffene wehrte sich hiergegen, weil er seiner Ansicht nach die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, da er berechtigterweise wegen der Teilnichtigkeit der StVO-Novelle Einspruch eingelegt hatte. Das Gericht gab dem Betroffenen insoweit Recht und sah es als unwillig an, die Kosten für die Korrektur eines Bußgeldbescheides deswegen dem Betroffenen aufzuerlegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung inhaltlich richtig ist, da ein Formfehler im Gesetzgebungsverfahren nicht zu Lasten des Bußgeldsünders gehen kann. Deswegen muss der Staat auch die Kosten für den Erlass eines geänderten Bescheides übernehmen.
Rechtswidrigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung bei fehlendem Nachweis vorheriger Ermahnung und Verwarnung
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg stellte mit Entscheidung vom 14.08.2020 fest, dass die Stufenfolge der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen zwingend einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen der 8 Punktegrenze im Fahreignungsbewertungssystem nur entzogen werden darf, sofern die Maßnahme der jeweils davorliegenden Stufen nachweislich ergriffen worden ist.
Es bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg die Beweislast für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung bei jeweils Erreichen der hierfür maßgeblichen Punktegrenze trägt. Im konkreten Fall war es so, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass keine Nachweise über den Zugang der Ermahnung und Verwarnung in der Akte der Fahrerlaubnisbehörde vorlagen. Zwei Schreiben an den Beschwerdeführer befanden sich zwar abschriftlich in der Führerscheinakte. Für die Verwarnung lag aber keine Zustellungsurkunde vor. Zur Ermahnung befand sich zwar die Zustellungsurkunde jedoch ohne Unterschrift in der Fahrerlaubnisakte.
In der Praxis bedeutet dies, dass vor allem bei dem Erreichen der 8 Punktegrenze im Fahreignungsbewertungssystem und der damit zwingenden Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis eine Einsicht in die Führerscheinakte in jedem Fall lohnt um zu überprüfen, ob die zwingend einzuhaltende Stufenfolge demnach Ermahnung und Verwarnung eingehalten worden sind und der Zustellnachweis sich entsprechend in der Akte befindet.